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Gefangene Fische, die kleiner als das geltende Mindestmaß sind, gemessen vom Kopf bis zur Schwanzspitze, müssen unverzüglich wieder freigesetzt werden.
Schonzeiten und Mindestmaße Land Brandenburg
Schonzeiten - Mindestmaße - Fischart
- Aal (Anguilla anguilla) - keine - 45 cm
- Bachforelle (Salmo trutta f. fario) - 16. Oktober bis 15. April - 30 cm
- Hasel (Leuciscus leuciscus) - keine - 15 cm
- Hecht (Esox lucius) - 1. Februar bis 31. März - 45 cm
- Karpfen (Cyprinus carpio) - keine - 35 cm
- Quappe (Lota lota) keine 30
- Rapfen (Aspius aspius) 1. April bis 30. Juni 40
- Regenbogenforelle (Onchorhynchus mykiss) - Keine - 16. Oktober bis 15. April 25 - 25 cm
- Schleie (Tinca tinca) - keine - 25 cm
- Wels (Silurus glanis) - 1. Mai bis 30. Juni - 75 cm
- Zander (Stizostedion lucioperca) - 1. April bis 31. Mai - 45 cm
In Auszügen Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Vom 13. Mai 1993 (GVBl.I/93, [Nr. 12], S.178), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Juni 2001
Abschnitt 2 - Fischereirecht
§ 13 Angelkarte
(1) Angelkarten (Fischereierlaubnisverträge) können nur Personen erwerben, die einen Fischereischein besitzen oder übergangsweise aufgrund § 17 Abs. 6 Satz 2 von der Fischereischeinpflicht befreit sind.
(2) Angelkarten können höchstens auf die Dauer von einem Kalenderjahr ausgegeben werden.
(3) Die Fischereibehörde kann im Benehmen mit dem zuständigen Fischereibeirat zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes die Höchstzahl der Angelkarten festsetzen sowie die Fangerlaubnis auf bestimmte Fischarten, Fangmengen oder Fangmittel beschränken. Die Belange der Erwerbs- und Nebenerwerbsfischer sind hierbei angemessen zu berücksichtigen.
Abschnitt 3 - Genehmigung der Fischereiausübung
§ 18 Jugendfischereischein, Sonderfischereischein, Gültigkeitsdauer der Fischereischeine
(1) Personen, die das 8. Lebensjahr, aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, können vorbehaltlich des Absatzes 2 einen Jugendfischereischein erhalten, es sei denn, sie haben die Anglerprüfung abgelegt und das 14. Lebensjahr vollendet oder stehen in einem fischereilichen Ausbildungsverhältnis.
(2) Personen, die das 8. Lebensjahr, aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und bei denen eine geistige oder psychische Behinderung vorliegt, darf nur ein Sonderfischereischein erteilt werden, es sei denn, sie haben die Anglerprüfung abgelegt. Personen, die aufgrund einer nachgewiesenen geistigen oder psychischen Behinderung keine Anglerprüfung ablegen können, kann ein Sonderfischereischein erteilt werden. Der Inhaber eines Sonderfischereischeins darf die Fischerei nur in verantwortlicher Begleitung einer Person, die Inhaber des Fischereischeins A oder B ist, ausüben. Die Begleitperson muss stets bereit und in der Lage sein, unmittelbar einzugreifen und insbesondere das sachgerechte Abködern lebender Fische, das Betäuben und das Töten der Fische gewährleisten.
(3) Der Jugendfischereischein sowie der Sonderfischereischein berechtigen in Verbindung mit einer Angelkarte oder einem Mitgliedsdokument einer auf dem Gewässer fischereiausübungsberechtigten rechtsfähigen Anglervereinigung vorbehaltlich des Absatzes 2 zum Gebrauch der Friedfischangeln. Dasselbe gilt für Fischereischeine anderer Bundesländer, die dem Jugendfischereischein oder Sonderfischereischein gleichstehen.
(4) Die Fischereischeine werden nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster für ein Kalenderjahr erteilt. Der Fischereischein A sowie der Sonderfischereischein können auch für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre erteilt werden.
§ 19 Anglerprüfung
(1) Die Erteilung eines Fischereischeins A mit Ausnahme des Jugendfischereischeins und Sonderfischereischeins ist davon abhängig, daß der Antragsteller eine Anglerprüfung bestanden hat, in der er ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachgewiesen hat: Fischkunde und -hege, Pflege der Fischgewässer, Fanggeräte und deren Gebrauch, Behandlung der gefangenen Fische, einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere fischereiliche, wasser-, tierschutz-, tierseuchen- und naturschutzrechtliche Vorschriften.
(2) Die Anglerprüfung wird im Auftrag der Fischereibehörde durchgeführt. Die Prüfung muß für jeden, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, zu gleichen Bedingungen zugänglich sein.
(3) Von der Anglerprüfung befreit sind: die in § 17 Abs. 2 genannten Personen, Personen, die vor dem 1. Januar 1993 die Raubfisch- oder Salmonidenqualifikation einer rechtsfähigen Anglervereinigung erworben haben, Personen, die älter als fünfzig Jahre sind und eine zehnjährige Mitgliedschaft in einer rechtsfähigen Anglervereinigung nachweisen.
(4) Bei der Erteilung von Fischereischeinen A an Personen, die keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes und eine ausländische Fischer- oder Anglerprüfung bestanden haben oder Mitglied in einer ausländischen Fischer- oder Anglervereinigung sind und sich nur für kurze Zeiträume eines Kalenderjahres zur Ausübung der Angelfischerei im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, können Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden.
§ 20 Versagungsgründe
(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für den Fischereischein B die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 nicht erfüllen.
(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden, die wegen Fischwilderei, Diebstahls von Fischen und Fischereigeräten oder wegen vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten und Vorrichtungen, die der Fischerei oder der Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt worden sind, die wegen Fälschung eines Fischereischeins oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind, die wegen Verstoßes gegen fischerei-, tierseuchen- oder wasserrechtliche Vorschriften oder wegen Tierquälerei oder Verstoßes gegen Naturschutzgesetze rechtskräftig verurteilt oder mit einem Bußgeld belegt worden sind.
(3) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn fünf Jahre verstrichen sind, seitdem die Strafe oder die Geldbuße vollstreckt, verjährt oder erlassen ist. § 21 Einziehung des Fischereischeins Werden nach Erteilung des Fischereischeins Tatsachen bekannt, die eine Versagung rechtfertigen, so kann die Behörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und entschädigungslos einziehen. Im Fall des § 20 Abs. 1 ist der Fischereischein für ungültig zu erklären und einzuziehen.
§ 22 Gebühren und Abgaben
(1) Die Erhebung von Gebühren für Fischereischeine richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften.
(2) Mit der Gebühr für die Erteilung des Fischereischeins wird eine Fischereiabgabe erhoben, die zur Förderung des Fischereiwesens zu verwenden ist. Insbesondere sollen damit gefördert werden: Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen der Fische, Untersuchungen der Lebens- und Umweltbedingungen der Fische sowie von Möglichkeiten zur Verhütung und Verhinderung von Fischkrankheiten, Muster- und Lehrbetriebe der Fischerei sowie sonstige Maßnahmen und Einrichtungen zur Information und zur Aus- und Fortbildung.
(3) Die Fischereiabgabe darf das Fünffache der Gebühr für die Erteilung des Fischereischeins nicht übersteigen.
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