Berliner Landesfischereiordnung (LFischO)
Schonzeiten - Mindestmaße - Fischart
Vom 12. Dezember 2001 In Auszügen
Anlage 1 zu § 8 Abs. 1 Mindestmaße und Schonzeiten gemäß § 8 Abs.
- Aal (Anguilla anguilla) - keine - 45 cm
- Barbe (Barbus barbus) - 1.5. bis 31.7. - 40 cm
- Hasel (Leuciscus leuciscus) - keine - 15 cm
- Hecht (Esox lucius) - 1.1. bis 30.4. [soweit mit der Handangel nachgestellt] - 45 cm
- Karpfen (Cyprinus carpio) - keine - 35 cm
- Quappe (Lota lota) keine 30
- Rapfen (Aspius aspius) - 1.4. bis 30.6. - 40 cm
- Regenbogenforelle (Onchorhynchus mykiss) - 1.10. bis 30.4. - 25 cm
- Schleie (Tinca tinca) - keine - 25 cm
- Wels (Silurus glanis) - keine - 75 cm
- Zander (Stizostedion lucioperca) - 1.1. bis 30.4. [soweit mit der Handangel nachgestellt] - 45 cm
Anlage 2 zu § 8 Abs. 5 Fische ohne Mindestmaße und Schonzeiten gemäß § 8 Abs. 5
- Flussbarsch (Perca fluviatilis) - keine - keine
- Blei (Abramis brama) - keine - keine
- Dreistacheliger Stichling (Gasterosteus aculeatus) - keine - keine
- Graskarpfen (Ctenopharyngodon idella) - keine - keine
- Güster (Blicca björkna) - keine - keine
- Karausche (Carassius carassius) - keine - keine
- Kaulbarsch (Gymnocephalus cernuus) - keine - keine
- Marmorkarpfen (Aristichthys nobilis) - keine - keine
- Plötze (Rutilus rutilus) - keine - keine
- Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus) - keine - keine
- Ukelei (Alburnus alburnus) - keine - keine
Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) Vom 12. Dezember 2001 In Auszügen
§ 8 Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Fischen nach Besatzmaßnahmen
(1) Es ist verboten, den in der Anlage 1 genannten Fisch-, Neunaugen-, Krebs- und Muschelarten (nachfolgend Fische genannt) während der Schonzeiten, oder wenn sie nicht das Mindestmaß erreicht haben, nachzustellen, sie vorsätzlich zu fangen oder zu töten. Als Mindestmaß gilt bei Fischen der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 unterliegen Blankaale keinen Fangbeschränkungen.
(5) Für die in der Anlage 2 aufgeführten Fische gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht.
§ 9 Zurücksetzen von Fischen
(1) Untermaßige Fische oder während der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurückzusetzen.
(2) Fische im Sinne des Absatzes 1, die nicht überlebensfähig sind, sind sofort zu töten und in das Fanggewässer zurückzusetzen. Deren Mitsichführen oder Verwertung ist unzulässig.
§ 12 Fischfang mit Ködern
(1) Es ist verboten, lebende Fische und andere lebende Wirbeltiere sowie Fische, die einem Fangverbot nach § 8 Abs. 1 Satz 1 unterliegen, als Köder zu verwenden.
(2) Köderfische dürfen nur in dem Gewässer oder Gewässersystem verwendet werden, aus dem sie gefangen wurden. Dies gilt nicht für tiefgefrorene oder chemisch konservierte Köderfische und tote Seefische.
§ 14 Hälterung und Transport von Fischen
(1) Zum Hältern (zeitlich befristete Aufbewahrung von lebenden Fischen ohne Fütterung) von Fischen dürfen nur hinreichend geräumige Netze, Behälter, Becken und andere Vorrichtungen verwendet werden, die eine Hälterung mit ausreichender Sauerstoff- und Wasserversorgung gewährleisten und die durch Güte, Material, Form und Größe vermeidbare Schädigungen der Fische ausschließen. Der Zeitraum der Hälterung ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken.
(2) Mit der Handangel gefangene Fische dürfen längstens bis zum Ende des Fangtages gehältert werden.
(3) In Wasserstraßen ist das Hältern von Fischen nur dann zugelassen, wenn der Hälter gegen Sog oder Wellenschlag gesichert ist. Von fahrenden Wasserfahrzeugen aus ist die Hälterung in Setzkeschern verboten.
(4) Mit der Handangel gefangene und gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden. (5) Für den Transport von lebenden Fischen gilt Absatz 1 sinngemäß.
§ 15 Verbotene Fischereigeräte und Fangmittel Es ist verboten, beim Fischfang
- mechanische und chemische Betäubungsmittel oder
- künstliche Köder mit feststehenden Mehrfachhaken oder
- Angelhaken mit mehr als drei Schenkeln oder
- mehr als 3 Haken je Handangel oder
- Pilker mit einem Gewicht von über 30 Gramm anzuwenden oder
- hinter Fahrzeugen Angeln zu schleppen.
§ 18 Angelfischerei
(1) Bestandteil der Handangel muss eine Rute sein. Beim Fischen von Friedfischen mit tierischen oder pflanzlichen Ködern darf die Handangel nur einen einschenkligen Haken haben (Friedfischangel). Bei der Ausübung der Angelfischerei unter Verwendung von Köderfischen oder Wirbeltier- oder Krebsködern oder Teilen von diesen (Fetzenköder) ist nur ein Köder je Handangel zulässig; diese gelten als Raubfischköder. Der Angler darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln fischen. Bei der Ausübung des Fischfanges unter Verwendung von Spinn- oder Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen. Zum Fang ausgelegte Handangeln sind ständig und unmittelbar durch den Angler zu beaufsichtigen. Köderfischsenken sowie zum Fang von Raubfischen bestimmte Handangeln dürfen vom 1. Januar bis zum 30. April eines jeden Jahres nicht eingesetzt werden.
(2) Bei Vorliegen von Koppelfischerei ist die Ausübung des Fischfanges mit der Handangel nur ab einer Stunde vor dem Sonnenaufgang bis zu einer Stunde nach dem Sonnenuntergang gestattet. Die untere Fischereibehörde kann auf Antrag der Hegegenossenschaft Ausnahmen zulassen, wenn dadurch keine fischereibiologischen oder gewässerökologischen Nachteile zu erwarten sind und eine entsprechende Fischereibeaufsichtigung gewährleistet wird.
|